
Wurde eine Kündigung oder Änderungskündigung ausgesprochen, so muss der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist
des Kündigungsschutzgesetzes für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (beginnend mit dem Zugang der Kündigungserklärung) beachten. Entsprechendes gilt bei Befristungen bzw. beim Ablauf von befristeten Arbeitsverträgen. Da das sehr umfangreiche Arbeitsrecht einem steten Wandel unterworfen ist und sich durch die Rechtsprechung und die Einflüsse aus Europa ständig weiterentwickelt müssen die aktuellen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.